I. Angebot
Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die zu dem Angebot
gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An
Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist
verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur
mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines
Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und
fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige
Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preise und Zahlung
1. Alle Preise laut jeweils verbindlicher
EURO-Preisliste gelten ab Werk Wetter/NRW, aus- schließlich
Verpackung. Wir behalten uns vor diese Preise zu berichtigen, wenn sich
die Kostenfaktoren bis zur Lieferung ändern. Bei
Einzelaufträgen für Ersatzteile, Reparaturen, Mietanlagen und
Sonderanfertigungen werden Mindermengenzuschläge in Rechnung
gestellt. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht
zurückgenommen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Rechnungen über Reparaturen, Montagen,
Werkzeuge, Entwicklungskosten und für Modelle sind sofort zahlbar
rein netto. Alle anderen Rechnungen innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto
oder innerhalb 30 Tagen rein netto fällig. Bankfähige Wechsel
nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber an; Diskonte
und Spesen belasten wir in banküblicher Höhe. Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger
vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht
statthaft. Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns die
Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank vor.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von dem
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich
angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des
Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller
baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer
Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers
entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß
weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu
fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte
desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden
kann.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers
verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk des Lieferers
mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden
Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und
fruchtlosem Verlauf einer angemessenen verlängerter Frist zu
beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der
Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder der Lieferer noch andere
Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung
übernommen hat. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand
auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und
Wasserschäden, sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern.
2. Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr
vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch
ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die
Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn
sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Be- steller unbeschadet
der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
1. VI. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen,
einschließlich Neben- forderungen, Schadensersatzansprüchen,
künftig entstehender Forderungen und Einlösungen von Schecks
und Wechseln, Eigentum, des Verkäufers. Der Käufer ist
berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
1. Die Befugnisse des Käufers, im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu ver-
arbeiten, endet, unbeschadet des jederzeitig zulässigen Widerrufs
durch den Verkäufer mit der Zahlungseinstellung des Käufers
oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des
Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses
beantragt wird.
2. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt
der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet,
nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet,
vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum
Gesamtwarenwert.
3. Der Käufer tritt hiermit die Forderung
mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den
Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware
verarbeitet, vermischt, oder vermengt ist und der Verkäufer hieran
in Höhe des Fakturenwertes Mitei- gentum erlagt hat. Dem
Verkäufer steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum
Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes
entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der
Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so
tritt er die an ihrer Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den
Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
4. Der Verkäufer wird die abgetretenen
Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsver-pflichtungen
nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem
Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem
Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der
Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu
geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem
Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt,
die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer
keine andere Weisung gibt. Der Käufer bevollmächtigt den
Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug
kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich
verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und
die Forderung selbst einzuziehen,. Der Verkäufer kann in diesem
Fall verlangen, daß er ihm die Überprüfung des
Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seine Beauftragten anhand
der Buchhaltung des Käufers gestattet. Beträge die aus
abgetretenen Forderungen eingehen, sind zu Überweisung gesondert
aufzuheben.
5. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann
bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäu-fers in eine
laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nicht
nur für den anerkannten und abstrakten Schlußsaldo, sondern
auch für den kausalen Saldo zu.
6. Der Verkäufer gibt schon jetzt
vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentums- vorbehalt
bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10 %
übersteigt.
7. Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sowie Factoring sind unzulässig. Von Pfändungen
ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers
sofort zu benachrichtigen.
8. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er
die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach
Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine
Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren,
auch soweit sie verarbeitet sind, und eine Aufstellung der Forderungen
an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übergeben.
9. Nimmt der Verkäufer aufgrund seines
Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann
ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn der Verkäufer dies
ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der
zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren frei-
händigen Verkauf befriedigen.
10. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware
für den Verkäufer. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie
Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden dem im Satz
2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige
Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe von
dessen Forderungen ab.
11. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen
in diesen Bedingungen festgelegten Sonder- formen davon gelten bis zu
vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der
Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.
VII. Haftung für Mängel Für Mängel
der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter
Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß
weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX, 4 wie folgt
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich,
nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers, auszubessern
oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehr-
schichtenbetrieb innerhalb 6 Monaten) gerechnet vom Tag der
Rechnungsstellung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter
Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar
oder in ihrer Brauch- barkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herauszustellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer
unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum
des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder
die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die
Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für
wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des
Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die Ihm gegen
den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus
Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom
Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten, frühestens
jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Für
Austausch-Verdichterblöcke und Austausch-Ersatzteile nach den
Richtlinien der Hersteller, aber längstens 6 Monate nach
Gefahrübergang bzw. Anzeige an den Besteller über die
Fertigstellung der Leistung. Gebrauchtanlagen und Ersatzteile, die wir
in einem betriebsbereiten Zustand von Kunden übernommen haben,
werden lt. Abnahmeprotokoll oder auf Wunsch durch Gutachten eines
vereidigten Sachverständigen (kostenpflichtig), mit
Funktionsgarantie von 3 Monaten bzw. 750 Betriebsstunden
übergeben.
3. Es wird keine Gewähr übernommen
für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetrieb- setzung durch den Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiten, un- geeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf
ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem
Ermessen notwendig erscheinenden Ausbes-serungen und Ersatzlieferungen
hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von
der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr un-
verhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit
der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw.
Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der
Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes. Im übrigen trägt der
Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die
Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie
läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefer- gegenstand. Die Frist
für die Mangelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer
der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung
verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte
unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die
Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich
zulässig, aus- geschlossen.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom
Besteller unterlassen oder fehlerhafter Ausführung von vor oder
nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratun- gen
sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes –
nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers Regelungen der
Abschnitte VII und IX ent- sprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt
1. Der Besteller kann vom Vertrag
zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt
bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger
Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der
Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an
der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann
der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des
Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der
Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene
Nachfrist mit der aus- drücklichen Erklärung, daß er
nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die
Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt
berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des
Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein. so bleibt
dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein
Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene
Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich
eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen
durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das
Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit
oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den
Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich
zulässig alle anderen weitergehenden Ansprüche des
Bestellers, insbesondere auf Wandlung Kündigung oder Minderung,
sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen
Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
X. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes
IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb
des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall
nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der
Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen
Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat der dies nach Erkenntnis
der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XI. Warenrücksendungen
Der Lieferer kann für Warenrücksendungen die er nicht zu
vertreten hat, eine pauschale Aufwandsentschädigung von 25% des
entsprechenden Kaufpreises fordern. Diesen Warenrück- sendungen
muss der Lieferer vorher zugestimmt haben. Ein Einzelnachweis über
die tatsächliche Entschädigungshöhe bleibt hiervon
ausgenommen.
XII. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Voll- kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das
für den Hauptsitz des Unternehmens PZT GmbH zuständig ist, in
unserem Falle vor den Gerichten in Hagen. Der Lieferer ist auch
berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Ausgabe 2010
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